Im Januar 2020 wurde der erste COVID-19-Fall in Deutschland diagnostiziert. Seit über 1 ½ Jahren hat das neuartige Coronavirus nun also weitreichenden Einfluss auf unseren Alltag. Doch bereits um den Jahreswechsel wurde mit den ersten Impfungen begonnen.

Dennoch gilt es, Abstand zu halten und möglichst zuhause zu bleiben. Das Coronavirus stellt die Risikogruppe der Pflegebedürftigen weiter vor große Herausforderungen – und mit ihnen auch pflegende Angehörige und professionell Pflegende. pflege.de gibt Antworten auf Fragen, die rund um das Thema Coronavirus im Pflege-Alltag entstehen und fasst Corona-Regelungen zusammen, die sich auf die Pflege auswirken.

Besonders Pflegebedürftige müssen vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt werden. Vorerkrankungen, ein hohes Alter oder auch ein geschwächtes Immunsystem sind Risikofaktoren, die tendenziell einen schwereren Krankheitsverlauf begünstigen. Um das Infektionsrisiko gering zu halten, gelten vorübergehend veränderte Rahmenbedingungen in der ambulanten Pflege.

Das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde am 11.06.2021 vom Bundestag beschlossen. Laut Bundesregierung sei wegen der neuen Virusvarianten weiterhin Vorsicht geboten. Die bis Ende Juni befristeten Corona-Sonderregelungen werden somit um drei Monate bis zum 30.09.2021 verlängert.

Die Begutachtung durch den  MDK kann vor Ort im Wohnumfeld des Pflegebedürftigen stattfinden. Die Hausbesuche werden unter strenger Einhaltung des Hygienekonzeptes und ständiger Testung der Gutachter durchgeführt. Wenn allerdings ein besonders hohes Risiko einer Ansteckung besteht, kann eine Pflegebegutachtung bis zum 30.09.2021 anhand von vorliegenden Unterlagen und als strukturiertes Telefoninterview erfolgen (Stand: Juni 2021)

Es finden nach § 37.3 SGB XI Beratungsbesuche wieder statt – allerdings besteht auf Anfrage auch die Möglichkeit, diese telefonisch oder gegebenenfalls online durchzuführen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30.09.2021. Dies wurde Anfang Januar 2021 gesetzlich im Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz verankert.

Sollte eine Durchführung des Beratungsbesuchs derzeit nicht möglich sein, beispielsweise weil keine Beratungskapazitäten vorhanden sind oder der Pflegebedürftige aufgrund des Infektionsgeschehens keine fremden Personen in der Häuslichkeit wünscht, wird dies nicht zum Nachteil des Pflegebedürftigen sein.

Der Beratungseinsatz nach § 37.3 darf in dem Fall laut Aussage des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen nachgeholt werden.

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation wird empfohlen, dass Pflegeschulungen nicht wie gewohnt im Zuhause des Pflegebedürftigen stattfinden. Damit pflegende Angehörige trotzdem notwendiges Pflege-Fachwissen vermittelt bekommen, finden derzeit „Schulungen aus der Ferne“ statt, z. B. per Telefon oder Video. Hierbei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine individuelle Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Pflegekasse. Wenn Sie an einer „Schulung aus der Ferne“ interessiert sind, sprechen Sie am besten Ihre zuständige Pflegekasse an und fragen Sie nach möglichen Partnereinrichtungen oder sonstigen Alternativen.

Um die Versorgung weiterhin mit Pflegehilfsmitteln sicherstellen zu können, wurde die Pflegehilfsmittelpauschale von 40 Euro auf 60 Euro monatlich angehoben. Mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) wurde die Frist bis vorerst Ende Dezember 2021 verlängert.

Können pflegende Angehörige ihren pflegebedürftigen Verwandten nicht zuhause pflegen, kann er in Kurzzeitpflege untergebracht werden. Vor der Corona-Pandemie zahlte die Pflegekasse bis zu 1612 Euro im Kalenderjahr für max. acht Wochen. Wegen höherer Vergütungssätze von stationären Reha- und Vorsorgeeinrichtungen erhielten Pflegebedürftige bis zum 30. September 2020 einen höheren Leistungsanspruch von der Pflegeversicherung. Seit Oktober 2020 gelten wieder die alten Regelungen zur Kurzzeitpflege.

Verfügen Einrichtungen über freie Kapazitäten, können Kurzzeitpflegeplätze auch zur Überbrückung von sog. quarantänebedingten Versorgungsengpässen beansprucht werden. Das ist bspw. dann der Fall, wenn pflegebedürftige Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund einer Quarantänepflicht nicht in die stationäre Pflegeeinrichtung zurückkehren können.

Sind pflegebedürftige Personen auf die Versorgung durch einen Pflegedienst angewiesen, sollten Sie diesen auch weiterhin in die Häuslichkeit lassen. Die Ansteckungsgefahr kann durch den Kontakt zu einem Pflegedienst, der auch Kontakt zu anderen Haushalten hat, zwar erhöht werden, allerdings gelten auch im derzeitigen Corona-Alltag strengere Hygienemaßnahmen.

Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige sollten trotzdem darauf achten, dass die jeweilige Pflege- oder Betreuungskraft die Hygienestandards einhält. Fordern Sie sie im Zweifel auf, Mundschutz und Handschuhe zu nutzen. Tritt dies trotzdem nicht ein, wenden Sie sich an die Pflegedienstleitung.

Ab März 2021 finden wieder Qualitätsregelprüfungen durch die Medizinischen Dienste in der ambulanten und stationären Pflege statt. Anlassprüfungen aufgrund von Beschwerden sind jederzeit möglich (Stand: März 2021).

Sollte die Versorgung in der Häuslichkeit durch den Pflegedienst nicht mehr stattfinden können, haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, eine Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei ihrer Pflegekasse zu beantragen und für maximal drei Monate zu erhalten (möglich bis 30.09.2021). Die Kassen entscheiden nach eigenem Ermessen, ob der Betrag gewährt wird.