Pflegende An- und Zugehörige stehen während der Corona-Pandemie vor besonderen Herausforderungen. Folgende Regelungen wurden getroffen, um die Situation häuslich Pflegender zu verbessern (Stand: 1. Januar 2022):
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung / Pflegeunterstützungsgeld
Mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden befristete Erleichterungen bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung und beim Pflegeunterstützungsgeld eingeführt.
Danach dürfen Beschäftigte nach § 9 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in dem Zeitraum vom 29. Oktober 2020 bis einschließlich 31. März 2022 der Arbeit bis zu 20 Arbeitstage fernbleiben, wenn die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist (statt zehn Arbeitstage wie bei einem anderweitigen Akutereignis nach § 2 Abs. 1 PflegeZG).
Wenn die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann, haben Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG nach § 150 Abs. 5d SGB XI bis einschließlich 31. März 2022 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für insgesamt bis zu 20 Arbeitstage (statt bis zu 10 Arbeitstage wie bei einem anderweitigen Akutereignis), um die Pflege einer bzw. eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 PflegeZG vorliegt, wenn keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des SGB V oder nach § 45 Absatz 4 SGB VII bestehen und die Beschäftigen glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen und die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann.
Teilzeit durch Familienpflegezeit
Im Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde auch geregelt, dass die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden während der Familienpflegezeit vorübergehend (bis maximal ein Monat lang) unterschritten werden kann. Die Ankündigungsfrist für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. März 2022 beginnt, wird auf zehn Tage (statt acht Wochen) vor dem gewünschten Beginn verkürzt (§ 16 Abs. 2 Familienpflegezeitgesetz – FPflZG). Außerdem wird das Darlehen, das pflegende Angehörige in der Familienpflegezeit in Anspruch nehmen können, den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst (auf Antrag bleiben z. B. gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 FPflZG für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. März 2022 auch Kalendermonate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie geringeren Entgelt unberücksichtigt).
Weitere Flexibilisierungen und Erleichterungen (z. B. Formvorschriften betreffend) aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur Pflegezeit finden sich in § 9 PflegeZG und zur Familienpflegezeit in § 16 FPflZG.
Kostenerstattung nach § 150 Abs. 5 SGB XI
Außerdem können nach § 150 Abs. 5 SGB XI die Pflegekassen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nach ihrem Ermessen auf Antrag Kostenerstattung bis zur Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36 SGB XI) gewähren, wenn deren häusliche Versorgung durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung nicht mehr sichergestellt werden kann. Diese hat der Bund durch das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) eingeführt. Bei der Versorgung der oder des Pflegebedürftigen sind dann vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Sofern dies nicht in Betracht kommt, kann die Versorgung durch Leistungserbringer mit einer Qualifikation aus dem Gesundheits- und Sozialbereich erfolgen (zum Beispiel zugelassene Betreuungsdienste, medizinische Leistungserbringer, anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote). Dieses Vorgehen ist allerdings vorab mit der Pflegekasse im Einzelfall zu klären. Diese Regelung ist bis einschließlich 31. März 2022 befristet.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Auf Grund der Corona-Pandemie wurden Flexibilisierungen bezüglich des Entlastungsbetrags eingeführt, die mehrfach verlängert wurden. So können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zum 31. März 2022 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich im Wege der Kostenerstattung auch für andere als die in § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI aufgezählten Leistungen verwenden. Diese müssen allerdings für die Sicherstellung der Versorgung bei einem durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpass erforderlich sein. Dies betrifft Hilfen bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen, bei pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie bei der Haushaltsführung.
Verhinderungspflege
Für häusliche Pflegepersonen, die die Versorgung ihrer Pflegebedürftigen zeitweise nicht ausüben können (zum Beispiel weil sie selbst an COVID-19 erkrankt sind), steht die Leistung der Verhinderungspflege zur Verfügung (§ 39 SGB XI). Sie kann bis zu 1.612 Euro gewährt werden; der hälftige Betrag, das heißt bis zu 806 Euro nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI), kann ebenfalls für Leistungen der Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Voraussetzung ist eine Vorpflegezeit von sechs Monaten und dass die oder der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat. Die Leistung kann stunden-, tage- oder wochenweise z. B. durch einen Pflegedienst, Nachbarinnen bzw. Nachbarn oder Bekannten erbracht werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine coronabedingte Sonderregelung.
Quelle www.stmgp.bayern.de/pflege